Zum Inhalt springen
← Alle Artikel
RechtKreislaufwirtschaftÖsterreichAushub

Aushub ist kein Abfall

46 Millionen Tonnen Erde landen jährlich auf Deponien — dabei könnte man damit bauen. Über ein EuGH-Urteil, ein kaputtes Abfallrecht und die Frage, warum wir unseren wertvollsten Baustoff wegwerfen.

Lehmhub Redaktion··8 min

In Österreich fallen jährlich rund 46 Millionen Tonnen Bodenaushub an. Knapp 90 Prozent davon sind nicht verunreinigt — es ist schlicht Erde, die beim Bauen aus dem Boden geholt wird. Trotzdem gilt dieses Material nach österreichischem Recht als Abfall. Es wird auf eine der fast 1.000 Bodenaushubdeponien des Landes gebracht, wo es in der Statistik als „beseitigt" verschwindet.

Gleichzeitig bezieht die Lehmbaubranche ihr Material aus eigens angelegten Lehmgruben. Die Ironie: Auf der Baustelle wird Lehm ausgegraben und weggeworfen, während wenige Kilometer entfernt genau dieses Material aus dem Boden geholt wird, um daraus Baustoffe herzustellen.

Karolin Wagners Diplomarbeit „Wasted Ground" (TU Wien, 2024) hat diesen Widerspruch systematisch aufgearbeitet. Die Ergebnisse sind ernüchternd — und machen Hoffnung zugleich.

Ein Rohstoff, der keiner sein darf

Im traditionellen Lehmbau war die Verwertung von Aushub eine Selbstverständlichkeit. Bauweisen wurden an das lokal verfügbare Material angepasst. Bedeutende Bauten in Wien — darunter die Karlskirche — entstanden teilweise aus ihrem eigenen Aushub. Der Bauleiter Hermesan Schallautzer berichtete bereits im 16. Jahrhundert, wie Aushub vom Festungsbau direkt vor Ort zu Ziegeln gebrannt wurde.

Diese Praxis endete mit der Industrialisierung. Seit Aushub als Massenware anfällt, wird er nicht mehr als Ressource, sondern als Entsorgungsproblem behandelt. Das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) klassifiziert Bauaushub als Abfall — unabhängig von seiner Qualität oder möglichen Verwendung.

Lehm ist kein Baumaterial, sondern eine Weltanschauung, und seine Zauberkraft wird immer dann beschworen, wenn die Not groß ist.

Josef Frank (1885–1967), Österreichischer Architekt

Das EuGH-Urteil: Porr vs. Graz (2022)

Am 17. November 2022 fällte der Europäische Gerichtshof ein wegweisendes Urteil im Rechtsstreit zwischen der Firma Porr Bau GmbH und der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung.

Porr hatte Bodenaushub der Qualität A1 an landwirtschaftliche Betriebe geliefert — auf deren Nachfrage hin. Die BH Graz-Umgebung vertrat den Standpunkt, dass laut AWG jegliche Verwertung von Bodenmaterial im landwirtschaftlichen Betrieb als Abfallbeseitigung einzustufen sei.

Der EuGH entschied: Bodenaushub ist kein Abfall. Das Bauunternehmen unterlag keiner Entledigungsabsicht, sondern verfolgte die vorteilhafte Nutzung des Materials. Gemäß Absatz 5 der europäischen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG stellt Bodenaushubmaterial ein Nebenprodukt dar.

Das Urteil steht im direkten Widerspruch zur österreichischen Praxis, die Aushub weiterhin als Abfall behandelt. Selbst nach Herstellung eines Baustoffes aus Aushub mit Abfalleigenschaft gilt dieser bis zum Einbau als Abfall. Nur lizenzierte Abfallsammler dürfen ihn verwerten — wodurch der Markt massiv eingeschränkt wird.

Das System, das Lehm verhindert

Die aktuelle Gesetzeslage schafft eine absurde Situation:

  • Deponierungskosten sind zu niedrig — es gibt keinen finanziellen Anreiz, Aushub zu verwerten statt zu deponieren.
  • Die Aufbereitung ist überreguliert — auch nicht verunreinigter Aushub durchläuft aufwändige Prüfverfahren nach 33 verschiedenen ÖNORMen, bevor er als Baustoff verwendet werden darf.
  • Ein Abfallende für Lehm existiert nicht — anders als bei Beton oder Asphalt gibt es keine vereinfachte Regelung, die Aushub für den Lehmbau freigeben würde.
  • Die Branche ist zu klein — für ein „vorzeitiges Abfallende" braucht es einen existierenden Markt. Den hat der Lehmbau (noch) nicht.

Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 werden die Potenziale von Aushub erwähnt — aber die Verwertung im Lehmbau kommt darin nicht vor. Die vorgeschlagenen Verwendungen beschränken sich auf Erdbauarbeiten, Bodenrekultivierung und Gesteinskörnung.

Das Ziel muss sein, dass man den Aushub nicht als Abfall, sondern als Wertstoff sieht.

Martin Rauch, Gründer von Lehm Ton Erde

Was sich ändern muss

Die Verwertung von Aushub im Lehmbau hat das Potenzial, gleich mehrere Probleme auf einmal zu lösen: den Energieaufwand für die doppelte Aushebung — einmal auf der Baustelle, einmal in der Lehmgrube — zu eliminieren, den Flächenbedarf für Deponien und Lehmgruben zu reduzieren, und die CO₂-Emissionen durch kürzere Transportwege zu senken.

Dafür braucht es konkrete politische Schritte:

  • Aushub als Nebenprodukt anerkennen — im Einklang mit dem EuGH-Urteil und der EU-Abfallrahmenrichtlinie.
  • Prüfverfahren vereinfachen — praxistaugliche Eignungsprüfungen für Baulehm entwickeln, die nicht den Umweg über das Abfallrecht nehmen.
  • Deponierungskosten anpassen — finanzielle Anreize für die Verwertung schaffen, statt die Ablagerung zu subventionieren.
  • Aufbereitungsstätten fördern — regionale Zentren, die Aushub verschiedener Herkunft zu homogenisierten Lehmbaustoffen verarbeiten.

Lehm ist überall

Aushub ist mit über 40 Millionen Tonnen pro Jahr der größte Massenstrom in der österreichischen Abfallwirtschaft — und zugleich der am wenigsten genutzte. Mehr als die Hälfte des gesamten österreichischen Abfallaufkommens besteht aus Material, das direkt vor unserer Haustür liegt.

Die Frage ist nicht, ob genug Lehm vorhanden ist. Die Frage ist, ob wir bereit sind, ihn als das zu behandeln, was er ist: einer der ältesten, nachhaltigsten und am einfachsten verfügbaren Baustoffe der Menschheit.

Es wurden viele Umwege gemacht aufgrund von Kapitalismus und Profitgier; Die Optimierung von Prozessen Richtung Kapital und Gewinn. Wir müssen diesbezüglich wieder ein bisschen zurückgehen.

Franz Ottner, Mineraloge, Universität für Bodenkultur Wien

Quellen

  1. [1]Wagner, Karolin (2024). "Wasted Ground — Die Potenziale von Aushub im Lehmbau." Diplomarbeit, Technische Universität Wien. Betreut von Andrea Rieger-Jandl und Azra Korjenic.
  2. [2]Europäischer Gerichtshof (2022). Rechtssache C-238/21, Porr Bau GmbH vs. BH Graz-Umgebung. Urteil vom 17. November 2022.
  3. [3]Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), insbesondere §2 Abs. 1 (Abfallbegriff), §5 Abs. 1 (Nebenprodukt), Anhang 1a und 1b.
  4. [4]Bundesministerium für Klimaschutz (2023). Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (BAWP). Teil 1, S. 258–259.
  5. [5]Interview mit Martin Rauch, Gründer von Lehm Ton Erde. Zitiert in: ubm magazin, "Der neue Lehmbau.Minimalismus".
  6. [6]Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Abfallrahmenrichtlinie), Artikel 5.